Satzung der Technologiestiftung Brandenburg
Die Stiftung führt den Namen „Technologiestiftung Brandenburg“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Die Stiftung hat ihren Sitz in Potsdam.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Der Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere auf dem Gebiet der innovativen Technologien. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
(a) Förderung von Forschung und Entwicklung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und anwendungsorientierter Technologien bezogen auf Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in Wissenschaft und Forschung.
(b) Förderung der Kooperation und des Technologie- und Wissenstransfers zwischen innovativen Unternehmen und Wissenschaftseinrichtungen des Landes Brandenburg.
Die Stiftung ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen zu vergeben, wenn nachgewiesen wird, dass diese Zuschüsse ausschließlich für die steuerbegünstigten Zwecke bei dem Unternehmen verwendet werden und sichergestellt ist, dass die Forschungsergebnisse der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
(c) Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen.
(d) Organisation und Förderung gemeinsamer Projekte mit Wirtschaftsunternehmen, die Forschung zu innovativen Technologien durchführen sowie Organisation und Förderung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, z. B. Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren.
(e) Vergabe von Stipendien an junge Wissenschaftler zur Fortbildung im In- und Ausland.
(f) Vergabe von Forschungspreisen für hervorragende Leistungen auf wissenschaftlichem Gebiet.
(2) Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. Voraussetzung für die Vergabe von Stiftungsleistungen ist, dass die Förderungswürdigkeit hinreichend nachgewiesen wurde.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie wird nicht unternehmerisch tätig und verfolgt auch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifterin und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 4 Mitgliedschaft in Organisationen
Die Stiftung kann anderen Organisationen (z. B. Spitzenorganisationen, Verbänden, Vereinen) beitreten, sofern hierdurch der Stiftungszweck gefördert werden kann.
§ 5 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen beträgt im Zeitpunkt der Errichtung 3.000.000 DM.
(2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Beschlussfassung des Kuratoriums zulässig, wenn der Stiftungszweck anders nicht zu verwirklichen und der Fortbestand der Stiftung gewährleistet ist. In den folgenden Jahren ist das Stiftungsvermögen aus den Erträgen im angemessenen Verhältnis zu den eigentlichen Stiftungszwecken wieder auf seinen vollen Wert aufzufüllen.
(3) Zustiftungen Dritter sind möglich, soweit ihre Annahme nicht eine Ausweitung des Stiftungszwecks notwendig machen oder hierdurch Tatsachen eintreten, die einer Genehmigung entgegengestanden hätten.
(4) Die Stiftung kann unselbständige Stiftungen treuhänderisch verwalten, soweit diese mit dem Stiftungszweck der „Technologiestiftung Brandenburg“ vereinbar sind. Der Abschluss eines entsprechenden Treuhandvertrages ist der Stiftungsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den dazu bestimmten Zuwendungen Dritter (z. B. Spenden).
(6) Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der Regelungen der Abgabenordnung gebildet werden. Darüber entscheidet das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes. In die freie Rücklage eingestellte Beträge gehören zum Grundstockvermögen nach § 5 Abs. 1.
(7) Die Stiftung ist berechtigt, ihre Mittel teilweise zweckgebundenen Rücklagen im Rahmen der Regelungen der Abgabenordnung zuzuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Darüber entscheidet das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes.
(8) Das Stiftungsvermögen ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten und zu erhalten.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Genehmigung der Stiftung.
§ 7 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand (§ 8) und das Kuratorium (§ 9). Personalunion in beiden Gremien ist ausgeschlossen.
(2) Die Amtszeit eines Organs beträgt 4 Jahre. Wiederberufung ist mehrfach zulässig.
(3) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener
Auslagen, wobei sich die Angemessenheit an der Notwendigkeit und an der finanziellen Leistungskraft der Stiftung orientiert.
(4) Die Mitglieder der Organe haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. Vertretung ist insbesondere in den Sitzungen der Organe ausgeschlossen.
§ 8 Der Stiftungsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Personen, (Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende). Die Mitglieder des Vorstandes sowie der Vorsitzende werden vom Kuratorium gewählt. Anstelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Nach Ablauf seiner Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort.
(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 können die Mitglieder des ersten Vorstandes vom
Stifter bei der Errichtung der Stiftung für die Dauer von 1 Jahr berufen werden.
(3) Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes kann jeweils für die Dauer einer Amtszeit hauptamtlich beschäftigt werden, soweit hierfür ausreichende Mittel vorhanden sind und sichergestellt ist, dass zur Erfüllung des Stiftungszweckes
ausreichende Mittel verbleiben. Hierüber entscheidet das Kuratorium. Zur Bereitstellung ausreichender Mittel für die erste reguläre Amtszeit von vier Jahren hat sich der Stifter in der Stiftungsurkunde verpflichtet.
(4) Der Vorsitzende sowie seine Stellvertreter vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jeder hat Alleinvertretungsmacht. Intern wird vereinbart, dass Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Außerdem obliegt es dem Vorstand:
1. das Stiftungsvermögen zu verwalten;
2. die Geschäfte der Stiftung zu besorgen, insbesondere die Entscheidungen der Organe auszuführen;
3. den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr aufzustellen;
4. die Jahresrechnung zu legen. Der Jahresabschluss ist durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Die Prüfberichte sind vom Vorstand alsbald nach Eingang mit seiner Stellungnahme dem Kuratorium vorzulegen;
5. Arbeitskräfte anzustellen, sofern der Umfang der Stiftungsgeschäfte dies
erfordert und hierzu die notwendigen Verträge abzuschließen;
6. einen oder mehrere Geschäftsführer einzustellen und abzuberufen sowie seine/ihre Vergütung festzusetzen; den/die Geschäftsführer, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung und Beachtung des Stifterwillens, zu überwachen;
7. die Entscheidung bei der Wahl des Vorsitzenden des Kuratoriums gemäß § 9 Abs. 4 zu treffen.
(6) Die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder legt das Kuratorium in einer
Geschäftsordnung fest. Für den Fall, dass der Vorstandsvorsitzende hauptamtlich tätig ist, ist ihm vorrangig die Ausführung der Beschlüsse und die laufende
Verwaltung der Geschäfte zu übertragen.
(7) Den Mitgliedern des Vorstandes kann für ihre Tätigkeit ein angemessener Ersatz ihrer Aufwendungen gewährt werden. Darüber entscheidet das Kuratorium.
(8) Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf
ein, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Ladung erfolgt schriftlich oder in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung das älteste Vorstandsmitglied.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und ein
weiteres Mitglied anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende
unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes mit derselben Tagesordnung
zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt hierfür eine Woche. Ist in dieser Sitzung außer dem Vorsitzenden kein weiteres Mitglied anwesend, entscheidet dieser allein. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(10) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben muss. Der Protokollführer ist
ein Vorstandsmitglied oder eine von dem Vorsitzenden beizuziehende Person.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes und dem Kuratorium zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.
(11) Beschlüsse können auch im Umlauf schriftlich oder in Textform gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes einem solchen Verfahren zustimmen.
Über Beschlüsse, die im Wege der schriftlichen Abstimmung oder der Abstimmung in Textform gefasst worden sind, ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 9 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf und höchstens acht Mitgliedern. Dem Stiftungskuratorium gehören an:
1. ein Vertreter des für Wirtschaft und ein Vertreter des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg;
2. mindestens ein und höchstens zwei Vertreter aus Wissenschaft und Forschung;
3. mindestens ein und höchstens zwei Vertreter aus der Wirtschaft;
4. ein Vertreter einer wirtschaftsfördernden Einrichtung des Landes Brandenburg;
5. optional ein weiteres Mitglied.
Die Vertreter aus der Wirtschaft, der wirtschaftsfördernden Einrichtung und das weitere Mitglied werden von dem für Wirtschaft zuständigen Minister des Landes Brandenburg, die Vertreter aus Wissenschaft und Forschung durch den für Wissenschaft zuständigen Minister des Landes Brandenburg berufen. Die übrigen Kuratoriumsmitglieder werden durch die in Abs. 1 Nr. 1 genannten Behörden entsandt.
(2) Das Stiftungskuratorium hat, soweit nicht an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführt, folgende Aufgaben:
1. Beratung, Überwachung und Entlastung des Vorstandes;
2. Genehmigung der Haushaltspläne und Entgegennahme der Jahresrechnung;
3. Überwachung der von der Stiftung geförderten Vorhaben;
4. Änderung der Stiftungssatzung;
5. Auflösung und Zusammenschluss der Stiftung;
6. Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die einen Wert von 204.516,75 EUR übersteigen;
7. Bildung eines Senates, von Fachbeiräten und Arbeitsgruppen;
8. Rücklagenbildung nach § 5 Abs. 6 und 7;
9. Beschlussfassung zur Bestimmung des Vermögensanfallberechtigten nach § 12;
10. Beschlussfassung über den Angriff des Stiftungsvermögens;
11. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.
(3) Den Mitgliedern des Kuratoriums kann für ihre Tätigkeit ein angemessener Ersatz ihrer Aufwendungen gewährt werden. Darüber entscheidet der Vorstand.
(4) Das Kuratorium wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
(5) Der Vorsitzende des Kuratoriums, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums, beruft die Sitzungen bei Bedarf ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Ladung erfolgt schriftlich oder in Textform mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Mindestens zwei Kuratoriumsmitglieder können unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
(6) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung desKuratoriums mit denselben Tagesordnungspunkten zu einem Zeitpunkt, der längstens drei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. In dieser Sitzung ist das Kuratorium unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit soweit die Satzung keine abweichende Regelung enthält. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für die Änderung der Stiftungssatzung sowie für die Auflösung und den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Mitglieder.
(8) Über jede Kuratoriumssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben muss. Protokollführer ist eine vom Vorsitzenden beigezogene Person oder ein vom Vorsitzenden bestimmtes Kuratoriumsmitglied. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Kuratoriums und dem Vorstand zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.
(9) Abgesehen von Entscheidungen nach Abs. 2 Nr. 4, 5 und 9 können Beschlüsse auch im Umlauf schriftlich oder in Textform gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Kuratoriums einem solchen Verfahren zustimmen. Über Beschlüsse, die im Wege der schriftlichen Abstimmung oder der Abstimmung in Textform gefasst worden sind, ist eine Niederschrift anzufertigen.
(10) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Amtszeit
(1) Die Mitglieder eines Stiftungsorganes können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies bis zum 30. Juni des Jahres dem Vorstand schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.
(2) Ein Organmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigem Grund abberufen werden. Das Abberufungsorgan für Vorstandsmitglieder ist das Kuratorium. Kuratoriumsmitglieder können durch Beschluss des Kuratoriums abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen.
Im Falle eines Rechtsstreites ruhen die Rechte des abberufenen Mitgliedes bis zur rechtskräftigen oder einstweiligen Entscheidung des Gerichtes. Erst danach kann ein Nachfolger bestimmt werden.
§ 11 Zweckänderung, Auflösung, Zusammenschluss
(1) Änderungen des Zwecks, die Auflösung der Stiftung oder der Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn
– die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder
– eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist.
(2) Vor der Beschlussfassung durch das Kuratorium ist der Vorstand anzuhören und die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
(3) Der entsprechende Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.
§ 12 Erlöschen der Stiftung
Wird die Stiftung aufgelöst, fällt das Vermögen, das nach der im Rahmen der Liquidation vorzunehmenden Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibt, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar zum Zwecke der Förderung der Forschung und Wissenschaft zu verwenden hat. Die Bestimmung der begünstigten Körperschaft erfolgt durch das Kuratorium zeitgleich mit der Entscheidung nach § 11 Abs. 2.
Zustiftungen des Bundes oder des Landes bzw. Zustiftungen von bundeseigenen oder landeseigenen Gesellschaften fallen bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung in Höhe der Einzahlungen bzw. des gemeinen Wertes der geleisteten Sacheinlage an den jeweiligen Stifter zurück.
§ 13 Rechtsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes des Landes Brandenburg in seiner jeweils geltenden Fassung. Es regelt auch, welche Behörde die Aufsicht über die Stiftung führt.